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Rechnungen von pauschalierten Landwirten - Angabe der UID-Nummer auch bei ig Lieferungen nicht erforderlich

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/361ÖStZB 2016, 681 Heft 23 v. 9.12.2016

UStG 1994: § 11 Abs 1 idF BGBl I 2010/34

Für pauschalierte Land- und Forstwirte (als leistende Unternehmer) entfällt die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als notwendiges Rechnungsmerkmal iSd § 11 Abs 1 UStG 1994, und zwar unabhängig davon, ob sie nur Inlandslieferungen oder auch innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen.

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