UStG 1994: § 11 Abs 1 idF BGBl I 2010/34
Für pauschalierte Land- und Forstwirte (als leistende Unternehmer) entfällt die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als notwendiges Rechnungsmerkmal iSd § 11 Abs 1 UStG 1994, und zwar unabhängig davon, ob sie nur Inlandslieferungen oder auch innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen.