EStG: § 95 Abs 5
BAO: § 280 idF vor BGBl I 2013/14
1) Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist ua Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird.
EStG: § 95 Abs 5
BAO: § 280 idF vor BGBl I 2013/14
1) Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist ua Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird.