EStG 1988: § 30 Abs 1 idF vor BGBl I 2010/111
Der auf Basis eines mathematischen Systems vorgeplante Abschluss mehrerer CFD-Kontrakte ist - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten. Bei diesen Differenzgeschäften handelt es sich vielmehr um einzelne Spekulationsgeschäfte.