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Abschluss mehrerer Differenzkontrakte kein einheitliches Rechtsgeschäft

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/355ÖStZB 2016, 670 Heft 23 v. 9.12.2016

EStG 1988: § 30 Abs 1 idF vor BGBl I 2010/111

Der auf Basis eines mathematischen Systems vorgeplante Abschluss mehrerer CFD-Kontrakte ist - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten. Bei diesen Differenzgeschäften handelt es sich vielmehr um einzelne Spekulationsgeschäfte.

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