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Anerkennung schwer erfassbarer Leistungen als Betriebsausgaben

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/353ÖStZB 2016, 667 Heft 23 v. 9.12.2016

EStG: § 4 Abs 4

BAO: § 115 Abs 1

Für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen (wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", uä) als Betriebsausgaben bedarf es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung.

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