EStG: § 4 Abs 4
BAO: § 115 Abs 1
Für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen (wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", uä) als Betriebsausgaben bedarf es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung.