GGG: TP 9 lit b Z 1, § 26 Abs 1 idF BGBl I 2001/131
Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden.