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Abzugsteuerpflicht bei Zahlungen an portugiesische Arbeitskräftegesteller

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/329ÖStZB 2016, 617 Heft 21 v. 8.11.2016

EStG 1988: § 98 Abs 1 Z 3, § 99 Abs 1 Z 5

KStG: § 22 Abs 1

Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister darf bei der Besteuerung im Steuerabzugsverfahren in Österreich keine höhere Besteuerung erfahren, als sie für einen gebietsansässigen Dienstleister gegeben ist. Werden daher - für die Entsendung portugiesischer Arbeitskräfte nach Österreich - Zahlungen an die portugiesischen Arbeitskräftegesteller geleistet, so ist zunächst die Höhe der Steuer zu berechnen, die sich für die von den portugiesischen Arbeitskräftegestellern erzielten " Nettoeinkünfte " tarifmäßig nach § 22 Abs 1 KStG 1988 ergibt (maximal jedoch 20 % der Bruttozahlungen). Einer Besteuerung im Steuerabzugsverfahren mit einem darüber hinausgehenden Betrag steht die Dienstleistungsfreiheit entgegen.

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