EStG 1988: § 98 Abs 1 Z 3, § 99 Abs 1 Z 5
KStG: § 22 Abs 1
Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister darf bei der Besteuerung im Steuerabzugsverfahren in Österreich keine höhere Besteuerung erfahren, als sie für einen gebietsansässigen Dienstleister gegeben ist. Werden daher - für die Entsendung portugiesischer Arbeitskräfte nach Österreich - Zahlungen an die portugiesischen Arbeitskräftegesteller geleistet, so ist zunächst die Höhe der Steuer zu berechnen, die sich für die von den portugiesischen Arbeitskräftegestellern erzielten " Nettoeinkünfte " tarifmäßig nach § 22 Abs 1 KStG 1988 ergibt (maximal jedoch 20 % der Bruttozahlungen). Einer Besteuerung im Steuerabzugsverfahren mit einem darüber hinausgehenden Betrag steht die Dienstleistungsfreiheit entgegen.