EStG: § 18 Abs 6
BAO: § 19 Abs 1
Ist ein Verlust verursachender Betrieb bereits Jahre vor dem Ableben des verstorbenen Vaters auf den Bruder übertragen worden und hat sich der Vater - auch nach seinem Ausscheiden aus der KG - jedoch die Verlustvorträge behalten und selbst geltend gemacht, kann die (nichtselbstständige Einkünfte erzielende) Tochter als bloße Erbin, auf die der verlusterzeugende Betrieb nicht übergegangen ist, die noch offenen Verlustabzüge des Vaters aus den Vorjahren nicht geltend machen.