BAO: § 135, § 217 Abs 7
Wr VGSG: § 13
Betreibt ein StPfl innerhalb einer (von einer KG betriebenen) Diskothek - ausschließlich während der Tanzveranstaltungen sowie ausschließlich für die Besucher dieser Tanzveranstaltungen - einen Speisenverkauf, ist eine Vergnügungssteuerpflicht für solche Publikumstanzveranstaltungen offensichtlich. Der StPfl hätte sich - als selbstständig Erwerbstätiger - diesfalls jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen über eine allenfalls auch ihn (und nicht nur die KG) treffende Steuerpflicht nach dem VGSG entweder bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde einzuholen, wenn er nicht über die entsprechende Rechtskenntnis verfügt. Holt er solche Erkundigungen hingegen nicht ein, sind die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer nicht durch Gesetzesunkenntnis entschuldbar und die Vorschreibung eines Verspätungszuschlags und die Auferlegung eines Säumniszuschlags erfolgen daher zu Recht.