BAO: § 236 Abs 1
UStG 1994: § 11 Abs 12
Werden - aufgrund einer fehlerhaften Beratung des damaligen Steuerberaters - Rechnungen für Lieferungen von erotischen Artikeln an private Abnehmer in Deutschland mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl der Leistungsort in Deutschland liegt, ist eine Rechnungsberichtigung auch dann zumutbar, wenn "damit zu rechnen sei, dass in Folge der gegenständlichen Branche (Erotikbranche) und des damit einhergehenden Diskretionsanspruches der Kunden sowie des Umstandes, dass sich bei einer Vielzahl von Kunden die Melde- bzw Zustelldaten geändert habe, eine Zustellung nicht möglich sein werde bzw eine Rückmeldung der Kunden unterbleiben werde".