BAO: § 9, § 80, § 238
Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Verjährung wirken anspruchsbezogen und unterbrechen die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt.
BAO: § 9, § 80, § 238
Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Verjährung wirken anspruchsbezogen und unterbrechen die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt.