EStG: § 4 Abs 12
KStG 1988: § 7 Abs 2, § 8 Abs 2, § 12
Die Fremdfinanzierung einer Einlagenrückzahlung führt nicht zu Betriebsausgaben. Während mit der Ausschüttung des erwirtschafteten Gewinnes die Überlassung von Kapital durch einen Gesellschafter abgegolten wird und insofern ein betrieblicher Zusammenhang angenommen werden kann, stellt die Rückgewährung des überlassenen Kapitals eine reine gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar, deren Fremdfinanzierung, wie die Fremdfinanzierung einer Entnahme iSd § 4 Abs 1 EStG 1988, nicht zu Betriebsausgaben führt.