GrStG: § 2 Z 7 lit a erster Satz
Ist die (eine öffentliche Volksschule benützende) Stadtgemeinde nicht zugleich auch Eigentümerin des Grundstücks, so würde eine Befreiung von der Grundsteuer nur dann eintreten, wenn der Eigentümer des Schulgebäudes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre.