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Keine Grundsteuerbefreiung für privaten Eigentümer eines Schulgebäudes

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/183ÖStZB 2016, 345 Heft 12 v. 27.6.2016

GrStG: § 2 Z 7 lit a erster Satz

Ist die (eine öffentliche Volksschule benützende) Stadtgemeinde nicht zugleich auch Eigentümerin des Grundstücks, so würde eine Befreiung von der Grundsteuer nur dann eintreten, wenn der Eigentümer des Schulgebäudes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre.

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