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Gebührenbefreiung auch für Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/181ÖStZB 2016, 340 Heft 12 v. 27.6.2016

GebG: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 3

OeAD-Gesetz: § 11 Abs 2

Die Gebührenbefreiung nach § 11 Abs 2 OeAD-Gesetz kommt nicht nur der (im Bereich der internationalen Bildungs- und Wissenschaftskooperation tätigen) OeAD-GmbH selbst zu, sondern auch den Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH.

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