BewG 1955: § 53a
1) Die Bauklasseneinteilung in der Anlage zu § 53a BewG 1955 verfolgt den Zweck, in durchschnittlicher Betrachtung eine praktikable Bewertung zu ermöglichen.
2) Bei Einstufung in eine Bauklasse ist iZm der Gewichtung der Bauteile zu berücksichtigen, inwieweit es sich um einen ins Gewicht fallenden Wertfaktor eines Gebäudes handelt. Die einzelnen Bauteile sind demnach nach ihrem Einfluß auf die Durchschnittspreise bei der Neuherstellung eines Gebäudes zu gewichten.