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Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/162ÖStZB 2016, 295 Heft 10 v. 23.5.2016

BAO: § 274 Abs 1 Z 1

Das Unterbleiben einer - gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO beantragten - mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art 51 Grundrechte Charta erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter.

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