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Überraschungsverbot im Beschwerdeverfahren vor BFG

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/160ÖStZB 2016, 293 Heft 10 v. 23.5.2016

BAO: § 115, § 269 Abs 1

Im Abgabenverfahren gilt nach stRsp des VwGH ein Überraschungsverbot (vgl dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 115 Tz 16). Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten (vgl Ritz, aaO, § 269 Tz 4).

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