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Keine Befreiung der Dividende einer ungarischen Gesellschaft bei ertragsteuerlicher Realisierung vor dem 1. 5. 2004

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/153ÖStZB 2016, 279 Heft 10 v. 23.5.2016

EStG 1988: Anlage 2 idF BGBl I 2004/180

KStG 1988: § 10 Abs 1 Z 5 idF BGBl I 2009/52

Bei einem Gewinnanteil aus einer Beteiligung an einer ungarischen Körperschaft kann die Befreiung von der Körperschaftsteuer gem § 10 Abs 1 Z 5 KStG 1988 nicht zur Anwendung kommen, wenn die Realisierung der Dividendenforderung vor dem 1. 5. 2004 (= Ungarns EU-Beitritt) erfolgt.

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