EStG 1988: § 29 Z 3, § 30 und § 31 idF vor BGBl I 2012/22
Nach den §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Spekulationsgeschäfte bzw Veräußerung von Beteiligungen) unter den dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden.