EStG: § 2
LVO: § 1 Abs 1, § 2
Bei einer Betätigung mit Einkünftevermutung liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der Tätigkeit jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf jedoch dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.