vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme - kein Devolutionsantrag

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/107ÖStZB 2015, 264 Heft 9 v. 6.5.2015

BAO: § 303, § 311 Abs 2 idF BGBl I 2002/97

Ein Devolutionsantrag ist in Bezug auf die Unterlassung einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht zulässig.

Ein Schutz vor behördlicher Inaktivität iZm amtswegigen Maßnahmen steht nämlich nur dann zur Verfügung, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann. Da die BAO aber hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens - wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen - sowohl eine Antragstellung der Partei als auch ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, ist es Sache der Partei, die Entscheidungspflicht der Behörde durch Erhebung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte