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Keine Zurechnung von liechtensteinischen Stiftungserträgen an Begünstigte ohne Vorliegen eines Mandatsvertrages

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/95ÖStZB 2015, 240 Heft 9 v. 6.5.2015

EStG 1988: § 2

Die Zurechnung des einer liechtensteinische Stiftung gewidmeten Vermögens und damit auch der daraus resultierenden Erträgnisse (weiterhin) an den Stifter oder den Begünstigten hat nur zu erfolgen, wenn diesem Personenkreis (vergleichbar einem "treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot") die Dispositionsbefugnis hinsichtlich dieser Einkünfte zukommt.

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