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Rechnung einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft - Vorsteuerabzug

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/88ÖStZB 2015, 223 Heft 8 v. 24.4.2015

UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2005/103

und idF BGBl I 2007/99

Hat eine liechtensteinische Domizilgesellschaft, deren Geschäftsanteile zu 100 % von einer Gesellschaft in Prag gehalten und deren Geschäftsaktivitäten durch ihre Verwaltungsrätin in Prag abgewickelt werden, tatsächlich (in Waggons von Tschechien direkt nach Österreich) Gas geliefert und überdies auch die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt, kann der Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich bei der auf der Rechnung angeführten Adresse in Liechtenstein um ein "amtsbekanntes Massendomizil" handle und somit eine mangelhafte Rechnungsausstellung nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 vorliege, da auf der Rechnung keine gültige Geschäftsadresse angeführt sei, von der aus im Rechnungslegungszeitpunkt tatsächlich die Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt.

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