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Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht - Zurechnung der Einkünfte

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/68ÖStZB 2015, 175 Heft 7 v. 1.4.2015

EStG 1988: § 2 Abs 1

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit, zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen Wirtschaftsgüter zukommt.

Hat ein Stifter im Jahr 1963 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gegründet und erfolgt die Führung dieser Stiftung mittels Mandatsvertrag (= Bevollmächtigungsvertrag nach liechtensteinischem Recht, der einem Auftrag nach den §§ 1002 ff öABGB vergleichbar ist), wobei die Besonderheit darin besteht, dass eine Bank in Basel zur Instruktion an den Stiftungsvorstand ermächtigt worden ist, ändert dies nichts an der Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte an den Stifter, der als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens in der Art eines Treugebers anzusehen und somit als Subjekt der Zurechnung der Einkünfte zu werten ist. Da somit selbst dann, wenn man annimmt, dass die in Rede stehende liechtensteinische Familienstiftung ein der österreichischen Privatstiftung entsprechender Rechtstypus sei, die Einkünfte dem Stifter zuzurechnen sind, kann die Frage nach der Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Privatstiftung nach dem PSG dahingestellt bleiben.

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