BAO: § 93 Abs 2
Bei ausländische Insolvenzverfahren ist eine "Formstrenge" betreffend die Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht angebracht und daher eine "Deutung" der Bezeichnung des Bescheidadressaten zulässig.
Wird der Bescheidadressat mit "R S.A. en liquidation" bezeichnet, obwohl über das Vermögen dieser Gesellschaft mit Urteil eines Zivilgerichtes in der Schweiz der Konkurs eröffnet wurde und die Gemeinschuldnerin selbst - nach schweizerischem Recht - betreffend die zur Masse gehörenden Rechte nicht partei- oder prozessfähig ist, liegt hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheidadressaten eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung (also eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit) vor, wenn keinerlei Zweifel bestehen, dass die Verwaltungsbehörde eigentlich eine Erledigung betreffend das konkursverfangene Vermögen, sohin gegenüber der Konkursmasse oder deren Rechtsträger (hier: "Konkursmasse der R SA, vertreten durch das Konkursamt") treffen wollte.