EStG 1988: § 16, § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4
UStG: § 12
Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils (nicht direkt zurechenbarer Kosten) im Allgemeinen wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche. Dies schließt es zwar nicht aus, dass etwa bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (zB Keller, abgeschrägte Dachböden) auch andere Gewichtungen (zB nach der Kubatur) in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen können, eine Aufteilung allein nach der (finalen) "Ertragskraft" von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht allerdings nicht dem Gesetz.