Kfz-Zulassungssteuern, NoVA
AEUV: Art 110
Nach Art 110 Abs 1 AEUV darf kein Mitgliedstaat auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben erheben, die höher sind als jene auf gleichartige inländische Waren. Werden Pkw auf dem Gebrauchtwagenmarkt eines Mitgliedstaats zum Verkauf angeboten (allenfalls nach einem früheren Import in diesen Mitgliedstaat), sind sie als den später neu eingeführten Gebrauchtwagen "gleichartige" inländische Waren anzusehen, wenn diese Pkw aufgrund ihrer Eigenschaften miteinander im Wettbewerb stehen.