KommStG 1993: § 1
Gem § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden.
Werden Dienstnehmer einer Wiener Aktiengesellschaft an selbstständige Unternehmen im Ausland überlassen, die demselben Konzern angehören, unterliegen deren Arbeitslöhne nicht der Kommunalsteuer, da die Dienstnehmer in diesem Falle in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte beschäftigt werden.