BAO: § 207 Abs 2 idF BGBl I 2004/57
FinStrG: § 33 Abs 1
Vermietet die Mutter der StPfl am 23. 11. 1997 ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit an den Vater, wobei vereinbart wurde, dass die Mutter am Ende des Mietverhältnisses die vom Vater getätigten Mieterinvestitionen abzüglich einer jährlichen Abnutzung von 10 % abzulösen habe, und wird die Liegenschaft sodann am 7. 12. 2000 an die Tochter übergeben und tritt die Tochter zudem (für ca drei Wochen bis zum 31. 12. 2000) in den Mietvertrag mit dem Vater ein, der keine Ablöse seiner Mieterinvestitionen geltend macht, kann - ohne konkrete Feststellungen zu den Beweggründen für das Unterbleiben der Geltendmachung der Ablöse der Mieterinvestitionen durch den Vater - bei der Tochter kein Zufluss aus Mieterinvestitionen unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2000 erfasst werden.