UStG: § 12
Wird ein eher unattraktiv gelegenes und schwierig zu vermietendes Einfamilienhaus nach vorangegangener erfolgloser Mietersuche schließlich im Jahr 2006 an die Eltern vermietet, bedarf es in Bezug auf die für die Jahre 2002 bis 2006 strittigen Vorsteuern einer Klärung der Frage, zu welchem Zweck das Gebäude errichtet wurde.