KStG 1988: § 21 Abs 2
Eine Einrichtung, die - durch Behandlungen in Krankenanstalten verursachte - Schäden ersetzt, erbringt Leistungen, die (zumindest) im Nahebereich der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher Hilfsbedürftigkeit liegen. Somit ist sie als Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechtes iSd § 21 Abs 2 KStG 1988 zu beurteilen.