FLAG: § 2 Abs 1 lit l idF BGBl I 2012/17
Für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Sozialjahres besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres so wie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des VwGH nicht.