EStG 1988: § 34 Abs 1
NÖ Sozialhilfegesetz: § 38
Wird die Erbin (eines Liegenschaftsanteiles) gem § 38 NÖ Sozialhilfegesetz betreffend Kosten für die Betreuung ihres (verstorbenen) Ehemanns in einem Pflegeheim in Anspruch genommen, ist die Verpflichtung zur Zahlung dieser Pflegekosten nur die Folge einer freiwilligen Entscheidung die Erbschaft anzutreten. Die Aufwendungen sind somit nicht als zwangsläufig erwachsen anzusehen und finden daher keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.