EStG 1988: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 4
1) Dienen Kundenbesuche eines Vertreters der Präsentation neuer Tabakprodukte und steht bei den Gesprächen die individuelle Beratung durch Kundenbetreuung im Vordergrund, können diese Besuche dennoch als Vertretertätigkeit qualifiziert werden. Die Kundentermine sind nämlich (zumindest mittelbar) auch auf den Abschluss von Geschäften gerichtet oder bezwecken zumindest deren Anbahnung.