BAO: § 11, § 232 Abs 3
In einem anhängigen Finanzstrafverfahren kann gegen einen - erst im Falle eines späteren rechtskräftigen Schuldspruches - gem § 11 BAO Haftenden ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs 3 BAO erlassen werden. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.