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Freiwillige Abfertigung - Begünstigung nur für Dienstverhältnisse mit Abfertigung alt

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/265ÖStZB 2015, 596 Heft 20 v. 15.10.2015

EStG 1988: § 67 Abs 6

Auch die Begünstigung für freiwillige Abfertigungen im ersten Satz des § 67 Abs 6 EStG 1988, nach der ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert werden kann, ist für jene Zeiträume, für die Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen, nicht anwendbar.

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