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Notwendiges Rechnungsmerkmal "Lieferdatum"

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/257ÖStZB 2015, 592 Heft 20 v. 15.10.2015

UStG: § 11 Abs 1 und Abs 2

Für eine vollständige Rechnung bedarf es einer Angabe des Lieferdatums. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der näheren Umstände ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Rechnungsausstellungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt.

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