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Differenzwerbungskosten bei (beruflich veranlassten) Auslandsreisen ab 6. Tag - nur bei € 39,60 übersteigendem Auslandstagessatz

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/231ÖStZB 2015, 581 Heft 20 v. 15.10.2015

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 9

Für Auslandsreisen sind für die ersten fünf Tage der jeweilige Auslandstagessatz zu berücksichtigen. Ab dem 6. Tag sind hingegen nur mehr bei Aufenthalten in Ländern, deren Auslandstagessatz laut RGV € 39,60 (= um 50 % erhöhte Wert des Inlandtagessatzes iHv € 26,40) übersteigt, Differenzwerbungskosten zu berücksichtigen.

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