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Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests keine Werbungskosten

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/229ÖStZB 2015, 581 Heft 20 v. 15.10.2015

EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2

Kosten des - im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten - Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit dar.

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