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Belgische Regelung zur Steuerpflicht von Reisebüroleistungen für Drittlandsreisen durch Stand-still-Klausel gedeckt und kein Verstoß gegen unionsrechtlichen Gleichheitssatz

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/225ÖStZB 2015, 558 Heft 19 v. 6.10.2015

MwSt-RL 2006/112/EG : Art 309, 310

Sechste R 77/388/EWG : Art 26, 28

1. Reisebüroleistungen, für welche das Reisebüro von anderen Unternehmern Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, die in Drittstaaten erbracht gelten, sind nach Art 26 Abs 3 Sechste RL und Art 309 MwSt-RL steuerbefreit. Art 28 Abs 3 und 4 Sechste RL sowie Art 370 MwSt-RL normieren eine Stand-still-Klausel, die auf die Steuerpflicht zum 1. 1. 1978 abstellt. Im Hinblick auf die Stand-still-Klausel hat Belgien kurz vor dem 1. 1. 1978 (und nach Bekanntgabe der Sechsten RL an die Mitgliedstaaten), also in der Umsetzungsfrist der Sechsten RL, die Steuerpflicht von Reisebüroleistungen in Bezug auf Reisen in Drittländer eingeführt. Diese Vorgangsweise ist nicht richtlinienwidrig. Da in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich der 1. 1.1978 als Stichtag des Beginns für eine etwaige Beibehaltung einer Steuermaßnahme festgelegt ist, war ein vor diesem Zeitpunkt während der Umsetzungsfrist erlassenes Gesetz, das die Besteuerung der Reisebüroumsätze vorsieht, nicht geeignet war, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.

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