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Vergnügungssteuer für Pokersalons in Tirol nur bei Ausgabe von Eintrittskarten

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/222ÖStZB 2015, 549 Heft 19 v. 6.10.2015

TirVgStG idF LGBl 2011/24

Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz sieht für Pokern in Pokersalons nur dann eine Besteuerung vor, wenn die Teilnahme an den Kartenspielen vom Lösen einer Eintrittskarte abhängig ist. Im TirVgStG gibt es (anders als etwa in Vorarlberg) sonst keine Vorschrift, die eine Besteuerung von Pokersalons zulassen würde.

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