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Abzugssteuer für Zahlungen an die von ausländischen Arbeitskräftegestellern entsendeten Dienstnehmer

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/207ÖStZB 2015, 499 Heft 17 v. 1.9.2015

Einkommensteuer

AEUV: Art 56

Tschechische Unternehmer haben Dienstnehmer beschäftigt, die bei einem in der Slowakei ansässigen Arbeitskräftegesteller angestellt sind und von diesem nach Tschechien entsendet wurden. Der Arbeitskräftegesteller hatte allerdings in Tschechien eine Zweigniederlassung. Nach tschechischem Recht mussten die tschechischen Unternehmer die auf die Entlohnung dieser Dienstnehmer entfallende Einkommensteuer einbehalten und abführen, weil der Arbeitskräftegesteller nicht im Inland ansässig war. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn der Arbeitskräftegestellt im Inland ansässig wäre.

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