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Französische Regelung zur Plafonierung der Belastung von Inländern mit direkten Steuern muss auch Quellensteuern aus anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/206ÖStZB 2015, 492 Heft 17 v. 1.9.2015

Einkommensteuer

AEUV: Art 49, Art 63

Nach französischem Recht durfte die Summe der direkten Steuern eines in Frankreich unbeschränkt StPfl pro Jahr den Betrag von 50 % (bzw 60%) seines Welteinkommens nicht übersteigen. Dies wurde erreicht durch die Einräumung eines Anspruchs auf Erstattung des Betrages der über diese Grenze hinaus erhobenen direkten Steuern ("bouclier fiscal"). Zur Summe der entrichteten direkten Steuern zählten allerdings nur die in Frankreich gezahlten Steuern; war bei den aus dem Ausland bezogenen Dividenden im Ausland eine Quellensteuer einbehalten und in Frankreich auf die französische Einkommensteuer angerechnet worden (hier: nach dem DBA Frankreich/Schweden), so zählte diese Quellensteuer nicht zur in Frankreich bezahlten Einkommensteuer und konnte somit nicht in die Berechnung des Erstattungsbetrages ("bouclier fiscal") eingehen. Das französische Recht differenzierte damit ausdrücklich zwischen Inlandsdividenden und aus dem Ausland bezogenen Dividenden (bei denen nach dem DBA ein ausländischer Quellensteuerabzug zulässig war). Im Gegensatz zu der Konstellation des EuGH-Urteils Kerckhaert und Morres unterscheidet daher die nationale Rechtslage zwischen Inlandsdividenden und Inbound-Dividenden. Zudem betrifft die Regelung des "bouclier fiscal" nicht die parallele Ausübung der Steuerhoheit (und damit nicht der juristischen Doppelbesteuerung), sondern allein die Steuerhoheit Frankreichs.

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