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Kein Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer, die trotz Vorliegens einer Reverse-Charge-Situation vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurde

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/199ÖStZB 2015, 468 Heft 15 und 16 v. 7.8.2015

MwSt MwSt-RL 2006/112/EG : Art 178, Art 199 Abs 1

AEUV: Art 6

1. Hat ein Leistungserbringer bei einem dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatz (hier: Bauleistungen) zu Unrecht eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und zahlt der Leistungsempfänger dem Rechnungsaussteller mit dem Rechnungsbetrag diese Umsatzsteuer, darf er den Umsatzsteuerbetrag dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen. Diese ohne Rechtsgrund vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger selbst dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die Berichtigung des Fehlers wegen einer mittlerweile eingetretenen Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist. Die vom Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer war aus umsatzsteuerlicher Hinsicht nämlich nicht geschuldet. Der Leistungsempfänger kann

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