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Unzuständigkeit des UFS-Referenten zur Entscheidung über Befangenheitsantrag/Übernahme des Art 6 EMRK für Berufungsverfahren in Abgabensachen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/159ÖStZB 2015, 385 Heft 13 v. 3.7.2015

BAO: § 76 Abs 1 lit c, § 278 Abs 1 idF BGBl I 2002/97

EMRK: Art 6 Abs 1

1) Wurden Aussagen eines Referenten des UFS als Befangenheitsgründe iSd § 76 Abs 1 lit c BAO geltend gemacht und hat der Referent inhaltlich mittels Bescheid über diesen Ablehnungsantrag abgesprochen, obwohl er nach der Geschäftsverteilung des UFS nicht dafür zuständig gewesen wäre, hat er neuerlich iSd Vorerkenntnisses VwGH 27. 6. 2013, 2013/15/0129, ÖStZB 2014/559, als unzuständiges Organ über den Befangenheitsantrag entschieden.

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