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Gebührenbefreiung nach dem Wohnbauförderungsgesetz

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/156ÖStZB 2015, 381 Heft 13 v. 3.7.2015

WFG 1984: § 53 Abs 3

Gem § 53 Abs 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ist bei Wohnungen zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m 2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

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