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Fremdüblichkeit eines Mietvertrages zwischen Mutter und Sohn

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/113ÖStZB 2015, 280 Heft 10 v. 19.5.2015

EStG 1988: § 28

UStG 1994: § 12

Schließt eine Ehefrau (und Mutter) - zwecks wirtschaftlicher Absicherung - mit ihrem Ehemann einen Vertrag über die unentgeltliche Einräumung eines auf zehn Jahre befristeten Fruchtgenussrechtes am Ober- und Dachgeschoss eines Hauses ab, das sich im Eigentum ihres Ehemannes befindet, führt die Ehefrau sodann (unter Übernahme der Kosten) Baumaßnahmen am Fruchtgenussobjekt durch und vermietet sie schließlich die Fruchtgenussflächen an den nicht unterhaltsberechtigten Sohn auf unbestimmte Dauer gegen Bezahlung einer wertgesicherten monatlichen Miete, ist (bzgl Anerkennung der Einkünfte aus der Vermietung und Umsätze sowie Vorsteuern) zu prüfen, ob der zwischen der Mutter und ihrem Sohn abgeschlossene Mietvertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Der im Vorfeld abgeschlossene Fruchtgenussvertrag ist hingegen im vorliegenden Fall keinem Fremdvergleich zu unterziehen.

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