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Gerichtsgebührenbefreiung bei Spezialteilung einer Agrargemeinschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/133ÖStZB 2014, 232 Heft 8 v. 20.4.2014

AgrVG: § 15 idF BGBl I 2000/26

Gem § 15 Agrarverfahrensgesetz 1950 idF BGBl I Nr 26/2000 (AgrVG) sind Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit.

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