BAO: § 98 Abs 1, § 245 Abs 2, § 308 Abs 1
ZustG: § 9 Abs 4
1) Im Gesetz findet sich keine Grundlage für die Ansicht, dass - durch das Einschreiten eines Anwalts im GPLA-Verfahren und dessen Berufung auf eine ihm erteilte Vollmacht - das FA nur mehr ihm hätte rechtswirksam zustellen können. Gem § 9 Abs 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung nämlich als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellbevollmächtigten vorgenommen wird. Eine Rangordnung dahin gehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist, besteht nicht. Durch die Zustellung des B an die im Abgabeninformationssystem ausgewiesene Zustellungsbevollmächtigte wird somit eine Zustellung bewirkt, deren Wirksamkeit nicht vom Umfang der Bevollmächtigung des hinzutretenden Parteienvertreters abhängt. Auch im vorliegenden Fall ist daher die Zustellung (hier: Zustellung der B-Begründung gem § 245 Abs 2 BAO) an die Steuerberatungskanzlei, die eine allgemeine Zustellvollmacht innehatte, rechtswirksam erfolgt.